AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Krieg E-Tech
I. Geltungsbereich
- Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen - im Folgenden AGB genannt -, Vertragssprache Deutsch, sind Bestandteil aller Angebote, Annahmeerklärungen sowie sonstigen Erklärungen der Firma Krieg E-Tech, Inh. Torsten Krieg im Steinrausch 39, 53894 Mechernich - im folgenden Verwender genannt - und Grundlage aller Lieferungen, Leistungen, Beratungen und Auskünften der Krieg E-Tech. Die AGB gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung des Verwenders als angenommen.
- Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt, auch wenn der Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Auch für Ergänzungsaufträge, Folgeaufträge und für Auftragserweiterungen gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- oder Leistungsannahme als angenommen.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
- Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).
II. Angebot und Vertragsinhalt
- Der Inhalt und Umfang der Lieferungen und Leistungen ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, aus dem vom Vertragspartner bestätigten Angebot des Verwenders oder einer Vertragsannahmeerklärung des Verwenders.
- Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen und Kostenvoranschläge, werden, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, nicht Vertragsbestandteil.
Informationen, Angaben und Bilder in Katalogen, Prospekten, Merkblättern, anwendungstechnischen Hinweisen und einer Internetpräsens beinhalten unverbindliche Produktinformationen und keine Beschaffenheitsangabe.
Beratungen durch Personal des Verwenders oder von ihm beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren gleichwohl auf dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse und Erfahrungen des Verwenders und werden nach bestem Wissen erteilt. - Der Verwender behält sich vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen, die Änderungen dem Vertragspartner unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist.
- Mündliche Vereinbarungen vor oder bei Vertragsschluss sowie nachträgliche Änderungen, Nebenabreden, die Vereinbarung von Beschaffenheiten und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verwenders und des Vertragspartners. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel
III. Lieferzeiten, Versand, Erfüllungsort, Gefahrübergang
- Soweit keine Ausführungs- oder Lieferfristen vereinbart sind, beginnt die Ausführung oder Lieferung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss. Die Ausführung oder Lieferung beginnt - auch im Falle einer vereinbarten Ausführungs- und Lieferfrist - jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung notwendiger Mitwirkungsverpflichtungen und vertraglicher Vorleistungsverpflichtungen des Vertragspartners.
- Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, insbesondere bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, innere Unruhen, kriegerische Handlung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen und Energieversorgungsschwierigkeiten - auch wenn Sie bei Vorlieferanten des Verwenders eintreten -, verlängert sich die Ausführung, Lieferung oder eine dazu vereinbarte Frist um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene Anlaufzeit, wenn der Verwender an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist oder behält sich den Vertragsrücktritt vor. Hinsichtlich Leistungszeit aus den vorgenannten Umständen, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten oder geltend machen. Auf die vorgenannten Umstände kann sich der Verwender nur berufen, wenn er den Vertragspartner hierüber benachrichtigt.
- Sofern der Verwender schuldhaft Ausführungs- und Lieferfristen nicht einhält, ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Verwender schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
- Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist, wenn nicht anders vereinbart der Unternehmenssitz des Verwenders.
- Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der Vertragspartner die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders; die Versendung erfolgt nach Ermessen des Verwenders ohne Verpflichtung, die kostengünstigste Versendungsart zu wählen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so geht - wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist - die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung des Kaufgegenstandes auf diesen über, sobald dieser das Werk bzw. Lager des Verwenders verlässt. Auf Wunsch des Vertragspartners wird der Kaufgegenstand auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
- Wenn die Leistung oder Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, so geht die Leistungsgefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Bereitstellung, Aufbewahrung und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen des Verwenders hat der Vertragspartner zu tragen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
- Alle Preise verstehen sich in Euro inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zzgl. Verpackung und Frachtkosten
- Zahlungen des Kaufpreises, sind ausschließlich auf das Konto, welches in der Fußzeile der Rechnung genannt ist, zu erfolgen.
- Sofern nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen des Verwenders spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.
- Zahlungen dürfen nur an den Verwender erfolgen, nicht an Vertreter.
- Soweit nichts anderes vereinbart, werden bei Dienst- und Montageleistungen als Vorauszahlungen fällig: 60 % bei Auftragserteilung und 40 % bei Anlagenübergabe.
- Bei Teilleistungen steht dem Verwender das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
- Alle Forderungen des Verwenders werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nichteingehalten oder dem Verwender Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit seines Vertragspartners zu mindern.
- Tritt der Vertragspartner vom Vertrag zurück bzw. kündigt diesen vorzeitig, ohne dass eine Pflichtverletzung des Verwenders vorliegt, oder erklärt der Verwender den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie den entgangenen Gewinn nebst anteiligen allgemeinen Geschäftskosten in Bezug auf die noch nicht erbrachten Leistungen mit einer Pauschale von 20 % der für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Vergütung zu zahlen, soweit der Verwender nicht einen höheren wirtschaftlichen Nachteil nachweist. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass Vergütung, Gewinn und Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Erbringung der Gegenleistung Eigentum des Verwenders (Vorbehaltsware). Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine über die sachgemäße Nutzung hinausgehende Beeinträchtigung des Eigentums an der Vorbehaltsware zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter den Verwender unverzüglich darüber zu informieren. Die Kosten der Unterbindung des Zugriffes Dritter trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Forderungen des Verwenders um mehr als 30 %, gibt dieser auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
VI. Ansprüche und Rechte aufgrund von Sachmängeln
- a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit von vier Wochen zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
- b) Bei einem Kaufvertrag hat der Verwender, soweit der Vertragspartner ein Unternehmer ist und der Vertragsgegenstand Mängel hat, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen des mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen des mangelfrei nachgebesserten oder ersatzgelieferten Vertragsgegenstandes (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs bzw. der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche nicht zu ersetzen.
- a) Handelt es sich um einen Kaufvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung bei neuen Sachen zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Kaufsache. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, so beträgt die Verjährungsfrist für neue Kaufsachen ein Jahr; für gebrauchte Sachen sind Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ausgeschlossen.
- b) Handelt es sich um einen Werkvertrag, so beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung ein Jahr. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks bzw. mangels Abnahme mit der Inbetriebnahme des Werks.
- c) Die in den vorstehenden Ziffern a) und b) genannten Verjährungsfristen für Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel an einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
- a) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung von Anlagenteilen, fehlerhafter Montage oder fehlerhafter Inbetriebnahme durch den Vertragspartner oder Dritte, natürlichen Verschleiß oder außergewöhnliche externe Einflüsse entstanden sind, trifft den Vertragspartner eine Verpflichtung zur Aufklärung gegenüber dem Verwender. Der Vertragspartner hat sich insoweit gegenüber dem Verwender schriftlich zu erklären. Das gleiche gilt für Mängel infolge nicht oder nicht ordnungsgemäß von dem Vertragspartner durchgeführter Wartung. Soweit der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten verletzt, kann der Verwender die von dem Vertragspartner geltend gemachte Mängelansprüche zurückweisen.
- b) Stellt sich nach einer Mangelanzeige des Vertragspartners heraus, dass es sich bei dem gerügten Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Gewährleistung fällt und wurde dies vom Vertragspartner fahrlässig verkannt, so hat er dem Verwender die Kosten für die Prüfung der Mängelrüge (An- und Abfahrt, Stundenlohn, Material etc.) zu ersetzen.
- a) Der Verwender macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist.
- b) Der Verwender übernimmt keine Haftung dafür, dass die einzelnen Programmfunktionen den Anforderungen des Vertragspartners genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Der Vertragspartner trägt insoweit auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse. Werden Programme für eine kundeneigene Hardware des Vertragspartners eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung des Verwenders nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom Vertragspartner beigestellten Hard- und Software.
- c) Der Verwender übernimmt keine Haftung für Risiken, Fehlfunktionen, Schäden, Kosten und datenschutzrechtliche Sanktionen, die aus Störungen oder Ausfällen eines vom Vertragspartner gestellten Netzwerkes resultieren.
- d) Für die vom Vertragspartner beigestellten Produkte/Leistungen ist eine Mängelhaftung seitens des Verwenders ebenso ausgeschlossen.
VII. Haftung
- Die Haftung des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Verwenders auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie auf die in nachstehender Ziffer 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
- Auch die Haftung der Mitarbeiter des Verwenders für Sach- und Vermögensschäden ist in den Fällen leicht fahrlässiger Schadenverursachung auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schaden sowie die in nachstehender Ziffer 3. genannten Höchstsummen beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden, insbesondere für grobes Verschulden, bleibt unberührt.
- Die Höchstsummen der Haftung betragen:
5.000.000 € bei Sach- und Vermögensschäden,
5.000.000 € bei Tätigkeitsschäden - Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden) bleibt unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. gelten insoweit nicht.
- Die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Einhaltung für die Erreichbarkeit des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (wesentliche Vertragspflichten), und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenso unberührt. Die Haftungseinschränkungen der vorstehenden Ziffern 1. bis 3. gelten insoweit nicht.
VIII. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- Schadenersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der anspruchsberechtigte Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Verwender in Textformgeltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach in Textform geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
- Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, dem Verwender unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadenverursachung, zum Schadenverlauf und zur Schadenhöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadenaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Vertragspartner seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, hat der Verwender nicht zu ersetzen.
IX. Informationspflicht gem. §36 VSBG
1. Der Verwender verpflichtet sich nicht, an einen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle zu beteiligen.
Bei Streitigkeiten, die zwischen der Krieg E-Tech und dem Kunden entstehen und sich nicht durch das Kundenbeschwerdesystem beilegen lassen, hat der Endkunde die Möglichkeit,
sich über die Universalschlichtungsstelle des Bundes, Zentrum für Schlichtung e.V. Rat einzuholen.
X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verwender und Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Vertragspartner im Ausland wohnt oder dort seinen Sitz hat, wird die Anwendung nationalen Rechts des Landes des Vertragspartners oder von internationalem Recht ausgeschlossen.
- Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen des Verwenders mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Hauptsitz des Verwenders zuständige Gericht.
XI. Sonstiges
- Die Angebots,- und Planungsunterlagen des Verwenders sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadenersatzleistung verpflichtet
- Der Verwender ist berechtigt, sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen (Nach,- oder Subunternehmen) zu bedienen.
- Eine Beschaffungspflicht des Verwenders für Ersatzteile besteht nicht, wenn diese nur mit einem unangemessenen wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist bzw. eine Beschaffung tatsächlich unmöglich ist.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Rechtsunwirksamkeit einer Klausel ist der Vertragspartner verpflichtet, mit dem Verwender eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
AGB Krieg E-Tech, Stand: 01. Januar 2022